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Bezeichnung   

Dachaufsetzer mit Magnetplatte (unbeleuchtet)


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Beschreibung    -Schreiben des TÜV-Stuttgart vom 19.11.1985 -
Der Dachaufsetzer FEUERWEHR ist nicht zulässig, wenn er beleuchtet oder reflektierend im Sinne von §49a StVZO ist. Das heißt, bei beleuchteten oder reflektierendem Aufsatz ist eine Ausnahmegenehmigung von §49a StVZO erforderlich. Mit der feuerwehrtechnischen Aufsichtsbehörde wäre in diesem Falle zu klären, ab die Ausnahmegenehmigung befürwortet werden kann.
Ist der Dachaufsetzer weder beleuchtet noch reflektierend, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nicht. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Dachaufsetzer während der Fahrt nicht verloren werden kann. Verletzt oder gefährdet der Dachaufsetzer andere Verkehrsteilnehmer, so ist für derartige Schadensfälle der Fahrer verantwortlich.
Der Dachaufsetzer FEUERWEHR gibt dem Benutzer keinerlei Sonderrechte. Die Prüfstelle für Feuerwehrgeräte sieht vielmehr die Gefahr, dass der Benutzer des Dachaufsetzters in Unkenntnis der Sachlage ihre Fahrweise so einrichten, als ob sie Sonderrechte hätten.

  
Artikel-Nr.:    53120-51

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